Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Rübgarten

 

Inhalt:

 

I.    Name, Sitz und Zweck des Vereins

II.   Mitgliedschaft

III. Organe des Vereins

IV.  Sonstige Bestimmungen

V.   Haftung


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Förderverein der Grundschule Rübgarten trägt den Namen

 EXTRA Kinder+Eltern+Schule Rübgarten

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung wird er durch das Kürzel e.V. ergänzt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pliezhausen-Rübgarten.

 

§ 2 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr und zwar vom 1. September bis zum 31. August des folgenden Jahres.

 

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein unterstützt die Bemühungen der Schule bei der Förderung und der Sorge um das Wohlergehen der Schüler.

 

(2) Durch seine Aktivitäten will der Verein die Angebote der Schule ergänzen und erweitern. Die Aktivitäten verfolgen das Ziel, durch gezielte Förderung

a. die Entfaltung der kindlichen Möglichkeiten zu unterstützen,

b. bestehende Interessen der Kinder aufzunehmen und weiterzuentwickeln,

c. das Selbstbewusstsein zu stärken,

d. Lernfreude, Erfolgszuversicht, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft zu fördern,

e. zu selbständigem Arbeiten, zur Übernahme und Verantwortung und zu einem angemessenen und sicheren sozialem Verhalten zu befähigen und

f. zu einem friedvollen, nicht durch Aggressionen bestimmten Miteinander zu erziehen.


(3) der Verein unterstützt die Arbeit der Schule durch folgende Aktivitäten:

a. Schülerbetreuung außerhalb der Schulzeiten (Arbeitsgemeinschaft, Freizeitbetreuung)

b. schulbegleitende Angebote (Kernzeitbetreuung, Hausaufgabenbetreuung u.a.)

c. finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von außerschulischen und außerunterrichtlichen Vorhaben (Schulfeste, Ausflüge u.a.)

d. Öffentlichkeitsarbeit- insbesondere durch Kontakt zu außerschulischen Institutionen, Verbänden und Vereinen.

 

(4) Der Verein möchte den Kontakt Eltern-Schule gezielt fördern und vertiefen.

 

(5) Der Verein will eng mit den Gremien der Schule zusammenarbeiten, um seine Ziele verwirklichen zu können.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

(3)Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

(5)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.



II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a. natürliche Personen,

b. Vereine, Körperschaften, Anstalten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dieser entscheidet dann über die Aufnahme.

(3) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) durch freiwilligen Austritt. Er muss dem Vorstand zukommen.

a. schriftlich und

b. hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Schuljahres einzuhalten.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet , den Mitgliedsbetrag zu zahlen.

(2) durch Ausschluss:

a. Ein Mitglied kann nach einmaliger Abmahnung und angemessener Fristsetzung aus dem Förderverein ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbaren lässt, grobe Verstöße gegen Zweck und Ziele des Vereins vorliegen oder es den festgesetzten Beitrag nicht bezahlt.

b. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung.

c. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(3) durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.


§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

(Stand 01/2004: 25 € pro Geschäftsjahr, pro Mitgliedsfamilie)

 


III. Organe des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a. der Vorstand und

b. die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1) Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden

b. dem Kassenwart/gleichzeitig Schriftführer ( stellvertretendem Vorsitzenden)

c. den Beisitzern

 

und Kraft Amtes

d. dem amtierenden Rektor der Grundschule Rübgarten

e. dem amtierenden Elternbeiratsvorsitzenden der GS Rübgarten

f. einem Vertreter der Gemeindeverwaltung Pliezhausen, falls diese es wünscht.

 


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart/Schriftführer. Sie vertreten sich gegenseitig und den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c. Buchführung, Erstellen des Jahresberichts und der Jahresrechnung

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e. Ausschluss von Mitgliedern

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(9) Über die Satzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich, mit einer Frist von mindestens einer Woche, unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich, mit einer Frist von mindestens einer Woche , unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter- leitet die Versammlung.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(5) Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die nicht anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist nicht zulässig.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegt ausschließlich

a. die Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresabschlusses des Vorstands

b. die Entlastung und Neuwahl des Vorstands

c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

e. Ausschluss von Vorstandsmitgliedern

 

 

IV. sonstige Bestimmungen

§ 11 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere bei folgenden Fällen erforderlich:

a. Änderung der Satzung

b. Abänderung des Zwecks des Vereins

c. Auflösung des Vereins

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen als Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Rübgarten, die es in Absprache mit dem Elternbeirat ausschließlich für gemeinnützige und pädagogische Zwecke  verwenden darf.


§ 13 Rechnungs- und Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Dieser ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten .Die letzte Prüfung hat nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.

 

 

V. Haftung

§ 14 Haftung des Vereins

Der Verein haftet für Verbindlichkeiten und Streitigkeiten nur mit dem bestehenden Vereinsvermögen.

 

§ 15 Haftung des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins gegenüber Dritten (Gläubiger des Vereins).